Bayerisches Staatsministerium informiert!
Das bayrische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mitgeteilt, dass der Schutz des Eigentums vor nachvollziehbar zu erwartenden Schäden einen triftigen Grund darstellt, seine eigene Wohnung zu verlassen und seinen Wohnwagen aufzusuchen. Ein triftiger Grund im Sinne der Ausgangsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 der 10. BayIfSMV kann zum Schutz des Eigentums vor nachvollziehbar zu erwartenden Schänden angenommen werden, z.B. zum Schutz des Eigentums vor Schäden durch herabfallenden Schnee oder sinkende Temperaturen. Der Aufenthalt am Wohnwagen/ Wohnmobil ist hierbei auf den zwingend, für die entsprechenden Handlungen, erforderlichen Zeitraum zu beschränken.